V E R E I N S S T A T U T E N des Vereines “Karawanken Murmalan – Sportverein (SV)” § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1) Der Verein führt den Namen "Karawanken Murmalan – Sportverein (SV)" 2) Er hat seinen Sitz in 9170 Ferlach und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. 3) Die Errichtung von Vereinssektionen ist beabsichtigt. § 2 Zweck Der Verein dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die „Ewige und immer währende Freundschaft („Bonciaft“) durch körperliche Ertüchtigung“ der Vereinsmitglieder. § 3 Mittel zur Errichtung des Vereinszweckes Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 2) Als ideelle Mittel dienen: a) gesellige Zusammenkünfte, Versammlungen, Veranstaltungen b) gemeinsamer Sparverein c) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Teilnahme an Meisterschaften 3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen c) Spenden, Sammlungen und Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen d) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln e) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren § 4 Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit nur durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1.) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, die ausdrücklich dem männlichen Geschlechts angehören (ausgenommen Ehrenmitglieder) sowie juristische Personen werden. 2.) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahmekriterien werden durch den Vorstand festgelegt und müssen von jedem Anwärter unbedingt erfüllt werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens (zB Querbraten bei den Lebensabschnittspartnerinnen oder Ehegattinnen eines Murmale) verfügt werden (eine Berufung an die Generalversammlung ist möglich. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. § 8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). § 9 Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetz 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat unter Anführung des Grundes auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder der beiden Rechnungsprüfer binnen 8 Wochen stattzufinden. (3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur im Rahmen der Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigen ist zulässig. (7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigten beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erscheinenden beschlussfähig ist. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussfassungs- oder Wahlvorschlages. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Über Verlangen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben die im § 10 lit. c, f, und g vorgesehenen Tätigkeiten im Rahmen einer geheimen und direkten Wahl einer Erledigung zugeführt zu werden. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. § 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer d) Beschlussfassung über den Voranschlag; e) Entlastung des Vorstandes f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen § 11 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter und dem Kassier und seinem Stellvertreter. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Wozu nachträglich die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bisherige Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird von dem Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn, alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. (8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. (11) Ist eines der Mitglieder des Vorstandes an der Ausübung seiner Funktion verhindert oder nicht willens, seiner Funktion und der damit verbundenen Aufgaben statuten- und beschlussgemäß nachzukommen, hat unverzüglich der Stellvertreter anlassgemäß für das verhinderte oder säumige Mitglied des Vorstandes tätig zu werden. § 12 Aufgabenkreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetz 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses; (2) Vorbereitung der Generalversammlung (3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung; (4) Verwaltung des Vereinsvermögens; (5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern; (6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder (1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen. (2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. (3) Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereines verantwortlich. (4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, bzw. bei finanziellen Angelegenheiten auch vom Kassier zu unterfertigen. (5) Die jeweiligen Sektionsleiter haben die spartenspezifischen (Fachsparten) Belange des Vereines wahrzunehmen. (6) Der Obmann hat auch Ablichtungen der von ihm und dem Schriftführer unterzeichneten Protokolle über die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung an einzelne Vereinsmitglieder über deren schriftliches Verlangen nachweislich auszufolgen. (7) Weiters hat der Obmann ein aktuelles Verzeichnis aller ordentlichen Vereinsmitglieder unter Anführung deren Adressen an einzelne Vereinsmitglieder über deren ausdrückliches schriftliches Verlangen, in dem als Grund die Einleitung von Kontaktgesprächen mit anderen Mitgliedern zum Zwecke der Stellung eines im § 9 Abs. 2 statuierten Antrages, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, anzuführen ist, nachweislich auszufolgen. Datenschutzrechtliche Einwendungen gegen das in dieser Form schriftlich begründete Verlangen sind unzulässig. (8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassier ihre Stellvertreter. § 14 Rechnungsprüfer (1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsbeschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. (3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder (§ 11 Abs.8-11) § 15 Die Vereinssektionen (1) Der Verein kann in Sektionen gegliedert werden. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung eingerichtet, verändert oder aufgelöst. Der Vorstand kann Sektionen vorläufig einrichten, ändern oder auflösen. (2) Aufgabe der Sektionen ist der Vereins- oder Sportbetrieb im Rahmen des von der Generalversammlung (oder vorläufig vom Vorstand) formulierten Aufgabenbereiches. (3) Der Vorstand ernennt für jede Sektion einen Sektionsleiter. Seine Aufgabe ist die Organisation des Vereins- und Sportbetriebs im Rahmen des festgelegten Aufgabenbereiches. § 16 Das Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. (4) Weigert sich ein Streitteil, innerhalb der vorgesehenen Frist dem Vorstand die Mitglieder als Schiedsgericht namhaft zu machen, obliegt es dem Vorstand, mit Mehrheitsbeschluss die gemäß Abs. 2 erforderliche Anzahl von Schiedsrichtern aus dem Bereich der streitunbeteiligten Vereinsmitglieder auszuwählen. § 17 Freiwillige Auflösung des Vereines 1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu bestellen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses verbleibende Vereinsvermögen wird soweit an die Mitglieder verteilt, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Ein allenfalls darüber hinausgehender Vermögensteil muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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