Verpflichtungen für Mitglieder der Karawanken Murmalan
Sektion Triathlon:
Die Mitgliedschaft bei den Karawanken Murmalan ist freiwillig.
Ein Beitritt ist jederzeit möglich, ein Übertritt nur jeweils im November. Interessierte Bewerber an einer Murmalan-Mitgliedschaft bewerben sich mittels des aufliegenden Anmeldeformulares.
Vorgeschriebene Mitgliedsbeiträge sind im Dezember des Vorjahres, spätestens bis Ende Jänner des laufenden Jahres am Vereinskonto einzuzahlen.
Neubeitritte während des Jahres haben den Mitgliedsbeitrag nach Übersendung des Erlagscheines in Monatsfrist zu überweisen. Das Beitrittsjahr erstreckt sich vom 1. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich bis zur Jugendklasse auf 15€, ab Jugend 50 €, Familienkarte (zwei Erwachsene ein Kind) 80 €.
Die jeweilige ÖTRV-Lizenzgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten, bzw. nach Erhalt des Erlagscheines in Monatsfrist zu überweisen.
Bei den Sportveranstaltungen ist das Vereinsdress zu tragen. Sponsoren dürfen nicht abgedeckt/abgeklebt werden. Bei der Siegerehrung oder anderen öffentlichen Auftritten im Namen der Karawanken Murmalan Sektion Triathlon ist die Vereins - Jacke, bzw. das Vereins - Leibchen zu tragen.
Bei Sportveranstaltungen im In- und Ausland ist der komplette Vereinsname bei der Anmeldung anzugeben (Karawanken Murmalan).
Mitglieder haben den Verein nach außen in der Öffentlichkeit positiv zu vertreten. Vereinsschädigendes Verhalten wird nach Vorstandsentscheid mit Vereinsausschluss geahndet.
Der Obmann kann Bewerber an einer Karawanken Murmalan -Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Download Anmeldeformular in Word
AN-ABMELDEFORMULAR
Download Anmeldeformular in pdf
AN-ABMELDEFORMULAR
Formular mit Photo an
Sigi Harter jun.
Otrouza 22
A-9170 Ferlach
Tel.: +43 (0)664 606859221 senden
oder als PDF mit digitalem Photo
an
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Auszug aus der ÖTRV Geschäftsordnung
Vereinszugehörigkeit, - wechsel, - ablöse
Abs. 9.2
Vereinszugehörigkeit, -wechsel, -ablöse
Während eines Jahres ist die Mitgliedschaft gleichzeitig in nur einem dem ÖTRV angehörenden Verein
möglich. Jeder Vereinswechsel erfordert eine schriftliche Abmeldung und eine schriftliche Anmeldung.
Die Abmeldung ist schriftlich an den bisherigen Verein zu senden, der die Freigabe innerhalb von zwei
Wochen zu bestätigen oder unter Angabe von Gründen zu verweigern hat.
Die Freigabe kann nur verweigert werden, wenn:
• der Verein Forderungen gegen das Mitglied hat
• das Mitglied bzw. der neue Verein die geforderte Ablösesumme nicht akzeptiert.
Allfällige Ablöseforderungen werden an das Mitglied gestellt.
Die Ablöse gründet sich entweder auf einen Ablösevertrag zwischen Verein und Mitglied oder ist aus den
belegbaren Aufwendungen des bisherigen Vereines, die für das Mitglied in den letzten drei
Kalenderjahren vor dem Vereinswechsel getätigt wurden, zu errechnen.
Für Ablöseforderungen kommen Aufwendungen in Betracht, die der sportlichen Entwicklung dienen (etwa
Kosten für Ausrüstung, Trainer, Trainingslager, sportmedizinische und physiotherapeuthische
Behandlungen, udgl.), nicht jedoch Aufwendungen allgemeiner Art (wie etwa Fahrt-, Verpflegungs-,
Übernachtungskosten, Nenngelder, Prämien udgl.).
Ein Vereinswechsel ist nur möglich, wenn die Freigabe nicht verweigert wurde.
Die Abmeldung beim derzeitigen Verein zum Zweck eines Vereinswechsels ist innerhalb eines
Kalenderjahres nur in den Zeiträumen vom 01.11. bis 15.12. möglich.
Nimmt der bisherige Verein nicht binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Abmeldung zur Freigabe
Stellung oder kann innerhalb von 4 Wochen ab demselben Zeitpunkt über die Ablöse keine Einigung
erzielt werden, ist die ÖTRV-Geschäftsstelle von den Parteien über die wechselseitigen Ansprüche
schriftlich unter Beilage der entsprechenden Beweismittel in Kenntnis zu setzen.
Der Technische Koordinator des ÖTRV oder sein Stellvertreter entscheidet nach Überprüfung aller
vorliegenden Unterlagen und in Anwendung der diesbezüglich geltenden Bestimmungen über die
Berechtigung der Ablöseforderungen sowie über Freigabe oder eine allfällige Sperre. Eine daraus allfällig
resultierende Sperre beträgt maximal 12 Monate.
Gegen dessen Entscheidung hat jede der betreffenden Parteien ein Einspruchsrecht. Ein derartiger
Einspruch ist unter Angabe der Gründe und gleichzeitiger Bezahlung einer Einspruchsgebühr in der Höhe
von € 35,- binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Erstentscheidung bei der ÖTRV Geschäftsstelle
schriftlich einzubringen. Wird dem Einspruch stattgegeben, wird die Einspruchsgebühr rückerstattet.
Über diesen Einspruch entscheidet das ÖTRV-Präsidium. Die Entscheidung des ÖTRV-Präsidiums ist
endgültig und ist umgehend nachstehenden Personen bzw. Stellen zur Kenntnis zu bringen.
• den Streitparteien,
• der ÖTRV-Geschäftsstelle,
• dem Technischen Koordinator
• dem Sportkoordinator,
• dem Informationskoordinator,
• den Landesverbandspräsidenten.
Mit freundlicher Unterstützung von:
Gesperrte Athletinnen und Athleten dürfen während der Dauer der Sperre nicht an vom ÖTRV und seinen
Landesverbänden genehmigten Wettkämpfen teilnehmen. Sie finden keine Aufnahme in National- oder
Landeskader, bzw. werden aus diesen Kadern ausgeschlossen.
Gesperrte Athletinnen und Athleten erhalten für die Dauer der Sperre keine Jahreslizenz.
Die Sperre erlischt:
• nach Bezahlung der Ablöseforderungen,
• nach dem Zurückziehen der Abmeldung durch das Mitglied,
• nach dem Zurückziehen der Ablöseforderungen.
Ablöseforderungen erlöschen gleichzeitig mit dem Erlöschen der Sperre der Athleten, damit erlangen die
Athleten auch ihre Freigabe, welche die ÖTRV-Geschäftsstelle auf Verlangen zu bestätigen hat.
Bei Vereinsauflösung benötigt das Mitglied keine Freigabe.
Ein Vereinsbeitritt von vereinslosen Personen ist während des ganzen Jahres möglich.
Ablösesätze bei Vereinswechsel
Laut ÖTRV-Wettkampfreglement dürfen zur Berechnung der maximalen Ablöseforderung nur die letzten 3
Jahre (36 Monate) vor dem Vereinsaustritt herangezogen werden.
Für Ablöseforderungen können maximal nachstehende prozentuelle Anteile der vom bisherigen Verein für
das betreffende Mitglied in den 3 Jahren (36 Monaten) vor dem Vereinsaustritt tatsächlich aufgebrachten
und gemäß den Bestimmungen des Wettkampfreglements auch in Frage kommenden finanziellen
Aufwendungen herangezogen werden.
66% (zwei Drittel) der Aufwendungen der vergangenen 12 Monaten vor dem Vereinsaustritt
50% (die Hälfte) der Aufwendungen innerhalb der 12 Monate davor
33% (ein Drittel) der Aufwendungen innerhalb den weiteren 12 Monate davor.
Die Gesamthöhe von Ablösebeträgen ist jedoch wie folgt nach oben begrenzt:
für ÖTRV-Kaderathleten/innen Elite (einschließlich U 23) € 2.500.-
für Landeskaderathleten/innen Elite (einschließlich U 23) € 1.500,-
für ÖTRV-Nachwuchskaderathleten/innen € 1.000,-
für alle übrigen Athleten/innen ab U 23 aufwärts € 750,-
für alle übrigen Athleten/innen ab JUN abwärts (bis max. SCH A) € 500,-
Was können wir den Mitgliedern der Karawanken Murmalan
Sektion Triathlon bieten?
- Schwimm, Rad bzw. Laufworkshops mit Trainern
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